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Für das Führen von Waffen außerhalb von Waffenverbotszone gelten die bekannten Einschränkungen fort. Minderjährige dürfen in der Öffentlichkeit gar keine Waffen führen. Erwachsene brauchen einen Waffenschein, die Voraussetzung dafür ist die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reiz oder Signalwaffen. Auch alle Gegenstände, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen, dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.
Darüber hinaus verbietet das Waffengesetz das Führen von Wurfsternen, Stahlruten, Totschlägern, Schlagringen, Präzisionsschleudern sowie Spring-, Fall-, Faust- oder Butterflymessern und seit kurzem grundsätzlich Messer über 12 cm Klingenlänge oder Einhandmesser |
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